Reisekosten bei beruflich veranlasster auswärtstätigkeit

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Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit hingegen. 1 Reisekosten liegen bei Ihnen vor, wenn Sie außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte und Ihrer Wohnung beruflich tätig werden. Sie befinden sich in diesem Fall. 2 Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine beruflich veranlasste. 3 Alle dienstlichen Reisetätigkeiten, die im Berufsleben möglich sind, werden mit denselben Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Verpflegungspauschalen begünstigt. 4 (bei einer Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung) 14 Euro: An- und Abreisetage (bei einer Auswärtstätigkeit mit Übernachtung: 14 Euro: Abwesenheit von 24 Stunden (voller Kalendertag) 28 Euro. 5 Sämtliche Fahrten fallen unter die Reisekostenvorschriften. Für die Gesamtstrecke darf der Kilometersatz von 0,30 EUR dem Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer oder steuerfreien Ersatz durch den Arbeitgeber zugrunde gelegt werden, auch wenn die Einsatzstelle in unmittelbarer Nähe der Wohnung liegt. 6 Reisekosten bei Arbeitnehmern / Einheitliche Reisekostenart auswärtige berufliche Tätigkeit Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen. 7 Für ein Frühstück in Deutschland ziehst Du 5,60 Euro ab (20 Prozent der Tagespauschale), für ein Mittag- und Abendessen jeweils 11,20 Euro (40 Prozent der Tagespauschale). Bei einer Vollpension bleibt demnach bei einer stündigen Abwesenheit nichts mehr von der Verpflegungspauschale von 28 Euro übrig. 8 Lohnsteuer: Reisekosten können vom Arbeitgeber in den Grenzen des § 3 Nr. 16 EStG und § 3 Nr. 13 EStG (öffentlicher Dienst) steuerfrei erstattet werden; ansonsten sind sie nach § 9 EStG als Werbungskosten ansatzfähig. In Betracht kommen Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG, Verpflegungsmehraufwendungen gemäß § 9 Abs. 4a EStG. 9 Ist die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung bzw. Unterkunft des Arbeitnehmers, liegt kein beruflich veranlasster Mehraufwand vor, der als Reisekosten abgezogen oder steuerfrei erstattet werden kann. Bei den Kosten für die auswärtige Wohnung handelt es sich in diesen Fällen um Aufwendungen für die private. reisekosten bei beruflich veranlassten auswärtstätigkeiten pauschale 10